Reisebedingungen

Die nachfolgenden Bestimmungen werden soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen dem Kunden und der Firma Sauerland-Team, nachfolgend „SLT“ abgekürzt, zu Stande kommenden Reisevertrages. Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften §§ 651 a-m BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und die Informationsvorschriften für Reiseveranstalter §§ 4-11 BGB-InfoV (Verordnung über Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht) und füllen diese aus.

Bitte lesen Sie daher diese Reisebedingungen vor Ihrer Buchung sorgfältig durch.

1. Abschluss des Reisevertrages / Verpflichtung des Buchenden

Mit der Buchung (Reiseanmeldung) bieten Sie der SLT den Abschluss eines Reisevertrages aufgrund der im Internet oder in unseren Prospekten genannten Reiseausschreibung, den wichtigen Hinweisen zur Teilnahme an den Sportveranstaltungen und diesen allgemeinen Reisebedingungen verbindlich an. Sie erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung mit aufgeführten Teilnehmern, für deren Vertragsverpflichtung der Anmelder wie für seine eigene Verpflichtung einsteht, sofern er diese Verpflichtung durch ausdrückliche, gesonderte Erklärung übernommen hat.

Die Anmeldung kann mündlich, schriftlich, fernmündlich, per E-Mail/Internet oder formlos erfolgen. Die SLT empfiehlt für die Anmeldung die Verwendung ihres Formulars. Der Reisevertrag mit Ihnen kommt durch die Annahme der SLT Ihrer Anmeldung zustande, für die es keiner besonderen Form bedarf und über die die SLT Sie mit der schriftlichen Reisebestätigung informiert. Weicht die Reisebestätigung der SLT vom Inhalt der Anmeldung ab, so ist dies ein neues Angebot an Sie, an das die SLT sich 10 Tage ab Zugang gebunden hält und das Sie innerhalb dieser Frist durch ausdrückliche oder schlüssige Erklärung (Zahlung der Anzahlung oder Restzahlung) annehmen können. Der Reisevertrag kommt dann auf Grundlage des neuen Angebotes zustande.

2. Zahlungsbedingungen

2.1 Nach Vertragsschluss, also dem Erhalt der schriftlichen Reisebestätigung und Aushändigung des Reisepreissicherungsscheines wird eine Anzahlung in Höhe von 20% des Reisepreises zur Zahlung fällig. Diese wird auf dem Gesamtpreis angerechnet. Der Restbetrag ist 3 Wochen vor Reisebeginn fällig, wenn feststeht, dass die Reise durchgeführt wird und nicht mehr aus dem in Ziffer 5 genannten Gründen abgesagt werden kann, und muss unaufgefordert bei der SLT eingegangen sein.

2.2 Zahlungen haben möglichst unter der Angabe der auf der Reisebestätigung ersichtlichen Rechnungsnummer und des Teilnehmernamens zu erfolgen. Bei erteilter Einzugsermächtigung achtet SLT auf die Einhaltung der Fälligkeit der Zahlungen, die sich aus dieser Ziffer ergeben. Wird die Banklastschrift aus Gründen, die der Reisende zu vertreten hat, nicht rechtzeitig eingelöst, gerät der Reisende in Verzug und die SLT ist berechtigt, ihm einen (z.B. durch Rücklastschriften) entstandenen Schaden als Verzugsschaden zu berechnen. Die Berechnung von Verzugszinsen behält sich SLT ebenso vor. Dem Reisenden steht es frei nachzuweisen, dass ein solcher Schaden überhaupt nicht oder nicht von SLT berechneter Höhe entstanden ist.

3. Rücktritt vom Vertrag, Umbuchung, Ersatzperson 

3.1 Der Teilnehmer kann jederzeit von der Reise zurücktreten. SLT empfiehlt den Rücktritt schriftlich zu erklären. Weiterhin empfiehlt SLT den Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung (siehe Ziffer 13). Tritt der Teilnehmer vom Reisevertrag zurück, so verliert SLT zwar den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis, kann aber gemäß § 651 i Abs. 2 BGB eine angemessene Entschädigung für die getroffenen Reisevorkehrungen und für ihre Aufwendungen verlangen. Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich nach dem Reisepreis unter Abzug des Wertes der von SLT gewöhnlich ersparten Aufwendungen sowie dessen, was SLT durch gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwerben kann.

Spanien- Mallorca (Stand 14.03.2020)

Die spanische Regierung hat am 14.03.20 den Alarmzustand ausgerufen. Was dies konkret für die Rückreisen für alle Gäste, die sich z.Z. auf der Insel befinden bedeutet, müssen wir zeitnah mit unseren Hotelpartnern besprechen und klären.

Ein entsprechendes Update zu der Situation in Spanien, werden wir vornehmen, sobald wir handfeste Info's erhalten haben.

Reise stornieren: Dies ist grundsätzlich zu jeder Zeit möglich. Bis auf weiteres gelten unsere AGBs und finden Anwendung. 

3.2 SLT kann diesen Anspruch wahlweise konkret gemäß § 651 i Abs. 2 BGB oder pauschalisiert gemäß § 651 i Abs. 3 BGB berechnen. SLT kann eine pauschalisierte Entschädigung in Prozent des Reisepreises wie folgt verlangen: 

Flugreisen

  • bis zum 31. Tag vor Reiseantritt         25%
  • ab dem 30. - 25. Tag vor Reiseantritt 35 %
  • ab dem 24. - 18. Tag vor Reiseantritt 50%
  • ab dem 17. - 3. Tag vor Reiseantritt 70 %
  • ab dem 2. Tag vor Reiseantritt bis zum Tag des Reiserücktritts oder bei Nichtantritt der Reise 90 % des Reisepreises.

Eigene Anreise

  • bis 22. Tag vor Reisebeginn          20 %
  • ab bis 15. Tag vor Reisebeginn    30 %
  • ab bis 7. Tag vor Reisebeginn       45%
  • ab Tag vor Reisebeginn                 70 %
  • am Tag des Reisantritts oder bei Nichterscheinen 90 %

Es steht dem Teilnehmer stets frei nachzuweisen, dass der SLT ein Schaden überhaupt nicht, oder nur in wesentlich geringerer Höhe als der Pauschale entstanden ist. 

3.3 SLT wird auf Ihren Wunsch nach Vertragsschluss Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart vorgenommen, entstehen der SLT in der Regel die gleichen Kosten wie bei einem Rücktritt vom Reisevertrag. SLT berechnet Ihnen daher die Kosten in gleicher Höhe, wie sie sich im Umbuchungszeitpunkt für einen Rücktritt ergeben hätten. Auch in diesem steht Ihnen selbstverständlich der Nachweis offen, dass SLT kein oder ein geringerer Schaden als die Pauschale entstanden ist. 

Bei anderweitigen, geringfügigen Änderungen berechnet SLT lediglich eine Bearbeitungsgebühr von 29,00 € pro Buchung.

3.4 Bis Reisebeginn können Sie verlangen, dass eine Ersatzperson für Sie in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. SLT kann dem Eintritt der Ersatzperson widersprechen, wenn diese den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder ihrer Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördlichen Anordnungen entgegenstehen. Tritt die Ersatzperson in den Vertrag ein, dann haften diese und Sie SLT als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt der Ersatzperson entstehenden Mehrkosten.

4. Leistungen, deren Änderungen und Preisänderungen

4.1 Leistungsumfang: der genaue Umfang der Leistungen durch SLT ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung des Reiseprogramms zur jeweiligen Reise und den Hinweisen zu dieser Seite in Verbindung mit der individuellen Reisebestätigung. Altersangaben in der Reiseausschreibung beziehen sich auf vollendete Lebensjahre.

4.2. Leistungsänderungen: Nach Vertragsschluss notwendig werdenden Änderungen wesentlicher Reiseleistungen, die von SLT nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt werden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen nicht erheblich sind und den Gesamtcharakter der gebuchten Reise nicht wesentlich beeinträchtigen.

4.3 Preisänderungen vor Vertragsschluss: SLT behält sich ausdrücklich vor, vor Vertragsschluss eine Änderung des Reisepreises aufgrund einer Erhöhung der Beförderungskosten, der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren, oder einer Änderung der für die betreffenden Reise geltenden Wechselkurse nach Veröffentlichung der Reisebeschreibung zu erklären. Ebenso behält sich SLT vor, den Reisepreis vor Vertragsschluss anzupassen, wenn die Ihnen gewünschte oder im Internet ausgeschriebene Pauschalreise nur durch den Einkauf zusätzlicher Kontingente nach Veröffentlichung der Reisebeschreibung verfügbar ist. Der Kunde ist vor Buchung auf die erklärten Änderungen hinzuweisen.

4.4. Preisänderungen nach Vertragsschluss: Preisänderungen sind nach Abschluss des Reisevertrages lediglich im Falle der der auch nach Abschluss des Reisevertrages eingetretenen und bei Abschluss des Vertrages nicht vorhersehbaren Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen , wie Hafen- oder Flughafengebühren, oder einer Änderung für die betreffenden Reise geltenden Wechselkurse in dem Umfang möglich, wie sich deren Erhöhung pro Person bzw. pro Sitzplatz auf den Reisepreis auswirkt, wenn zwischen dem Vertragsabschluss und dem vereinbarten Reiseantritt mehr als 4 Monate liegen. Sollte dies der Fall sein werden Sie von SLT unverzüglich über eine Preisänderung in Kenntnis gesetzt. Preiserhöhungen sind nur bis zum 21. Tag vor Reisebeginn eingehend beim Kunden zulässig.

4.5. Bei einer Preiserhöhung um mehr als 5 % des Reisepreises und bei einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung, können sie kostenfrei vom Vertrag zurücktreten oder die Teilnahme an einer gleichwertigen Reise verlangen, wenn SLT in der Lage ist, eine solche Reise aus ihrem Angebot ohne Mehrpreis für Sie anzubieten. Sie sind verpflichtet diese Rechte unverzüglich nach Erhalt der Änderungsmitteilung gegenüber SLT schriftlich geltend zu machen.

5. Rücktritt und Vertragskündigung durch SLT   

5.1. SLT kann wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl bis 3 Wochen vor dem vereinbarten Reisebeginn gegenüber dem Kunden vom Vertrag nach Maßgabe folgender Regelungen zurücktreten:

1a) Die Mindesteilnehmerzahl muss durch SLT deutlich in der konkreten Reisebeschreibung oder, bei einheitlichen Regelungen für alle Reisen oder bestimmten Arten von Reisen in einem allgemeinen Hinweis oder einer allgemeinen Leistungsbeschreibung angegeben sein.

1b) SLT hat die Mindestteilnehmerzahl deutlich in der Buchungsbestätigung angegeben, oder die Mindestteilnehmerzahl in der Reisebeschreibung ausdrücklich genannt. Der Kunde kann bei einer Absage die Teilnahme an einer gleichwertigen Reise verlangen, wenn SLT in der Lage ist, eine solche Reise aus ihrem Angebot ohne Mehrpreis für diesen anzubieten. Sie sind verpflichtet dieses Recht unverzüglich nach Erhalt der Änderungsmitteilung gegenüber SLT schriftlich geltend zu machen.

1c) Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, werden dem Kunden die auf den Reisepreis geleisteten Zahlungen umgehend erstattet.

5.2 Nach Beginn der Reise ist SLT berechtigt, den Reisevertrag fristlos zu kündigen, wenn der Teilnehmer die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung nachhaltig stört oder sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, das eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder zum Ablauf einer Kündigungsfrist mit ihm unzumutbar ist. Kündigt SLT unter diesen Voraussetzungen, so behält sich SLT den Anspruch auf den Reisepreis abzüglich des Wertes ersparter Aufwendungen und ggf. Erstattungen durch Leistungsträger oder ähnliche Vorteile, die SLT durch eine anderweitige Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt.

6. Haftung, Haftungsbeschränkung

6.1. Die vertragliche Haftung der SLT für Schäden die nicht Körperschäden sind, ist pro Reise und Kunden auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wurde oder soweit SLT für einem dem Kunden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. Die deliktische Haftung für Sachschäden, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist auch auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Diese Haftungshöchstsumme gilt jeweils je Kunden und Reise. Die genannten Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche in Bezug auf das Reisegepäck nach Montrealer Übereinkommen.

7. Höhere Gewalt

7.1. Wird die Reise bei Vertragsabschluss infolge nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, können sowohl SLT als auch der Kunde den Vertrag kündigen. Die Rechtsfolgen ergeben sich aus den §§ 651 j, 651 e Abs3 BGB. Daher kann SLT für erbrachte oder noch zu erbringende Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen.

7.2 SLT ist verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasst, Sie zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind nach dem Gesetz je zur Hälfte von SLT und Ihnen zu tragen. Im Übrigen fallen Ihnen die Mehrkosten zur Last.  

8. Obliegenheiten und Kündigung des Kunden, Gewährleistung, Anzeige und Ausschluss von Ansprüchen, Anzeige Gepäckverlust und – Verspätung.

8.1 Der Kunde hat auftretende Mängel stets unverzüglich der Reiseleitung oder unter der unten genannten Adresse/Telefonnummer anzuzeigen und dort um Abhilfe zu ersuchen. Unterlässt es der Kunde schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt eine Minderung nicht ein.

8.2 Wird eine Reiseleitung nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Kunde in angemessener Frist Abhilfe verlangen, wobei SLT die Abhilfe verweigern kann, wenn diese einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. SLT kann in der Weise Abhilfe schaffen, dass diese eine gleich- oder höherwertige Ersatzleistung erbringt.

8.3. Wird die Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet SLT innerhalb einer angemessenen, vom Kunden für die Abhilfeleistung gesetzte Frist keine Abhilfe, so kann der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag kündigen. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder von SLT verweigert wird oder die sofortige Kündigung durch ein besonderes Interesse des Kunden gerechtfertigt ist.

8.4 Reisevertragliche Gewährleistungsansprüche sind innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vereinbarten Reiseende gegenüber SLT geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist können Kunden Ansprüche nur geltend machen, wenn diese ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden sind oder wenn es sich um deliktische Ansprüche handelt. Gepäckschäden, Zustellungsverzögerungen bei Gepäck oder Gepäckverlust im Zusammenhang mit Flügen sind unabhängig davon nach internationalen Abkommen wie etwa dem Montrealer Übereinkommen binnen 7 Tagen bei Gepäckverlust und binnen 21 Tagen bei Gepäckverspätung nach Aushändigung des Gepäcks anzuzeigen.

9. Mitwirkungspflicht des Kunden, weitere Obliegenheiten

Der Kunde ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen über die Schadensminderungspflicht mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Es obliegt dem Teilnehmer, vor der Reise ggf. durch seinen Hausarzt überprüfen zu lassen, ob seine körperliche Konstitution die Teilnahme an einer Sportreise mit den für diese typischen Beanspruchungen zulässt.

10. Informationspflichten über Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens

Der Reiseveranstalter ist gemäß EU-VO Nr. 2111/05 dazu verpflichtet, den Kunden über die Identität des jeweils ausführenden Luftfahrtunternehmens sämtliche im Rahmen der Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei der Buchung zu informieren. Steht/stehen das/die ausführende/n Luftfahrtunternehmen bei der Buchung noch nicht fest, so muss der Reiseveranstalter diejenige/n Fluggesellschaft/en nennen, welche die Flugbeförderungsleistungen wahrscheinlich durchführen wird und sicherstellen, dass der Kunde unverzüglich Kenntnis der Identität erhält, sobald diese feststeht. Dies gilt ebenso bei einem Wechsel der Fluggesellschaft. Auch hier muss SLT unverzüglich alle angemessenen Schritte einleiteten, um sicherzustellen, dass die Kunden so schnell wie möglich über den Wechsel unterrichtet werden. Die von der EU veröffentliche Black List für unsichere Fluggesellschaften finden Sie auf der Internetseite http://air-ban.europa.eu.

11. Pass und Visumerfordernisse

SLT informiert Staatsangehörige eines Staates der EU, indem die Reise angeboten wird, über Pass- und Visumerfordernisse und gesundheitspolizeiliche Formalitäten, die für die Reise und den Aufenthalt erforderlich sind. Für Angehörige anderer Staaten gibt das Konsulat Auskunft. Der Kunde ist für die Einhaltung für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu Lasten des Kunden, ausgenommen, SLT hat die Hinweispflichtenverschuldet nicht oder schlecht erfüllt.

12. Verjährung 

Reisevertragliche Ansprüche des Kunden nach §§ 651 c bis 651 f  BGB verjähren bei Sach- und Vermögensschäden in einem Jahr, soweit ein Schaden des Kunden weder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von SLT, eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen von SLT beruht. Die Verjährung beginnt an dem Tag, an dem die Reise nach dem vertragenden sollte. Schweben zwischen dem Kunden und SLT Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Kunde oder der Reiseveranstalter die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein. Ansprüche aus unerlaubter Handlung sowie alle Ansprüche auf Ersatz von Körperschäden unterliegen der gesetzlichen Verjährungsfrist.  

13. Versicherungen 

Der Kunde hat die Möglichkeit, zusätzliche Reiseversicherungen über SLT abzuschließen wie beispielsweise eine Reiserücktrittskostenversicherung, eine Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit, eine Reisekrankenversicherung, eine Reiseunfallversicherung oder eine Reisegepäckversicherung. 

SLT empfiehlt ausdrücklich im Hinblick auf die Sportveranstaltungen entsprechende Haftpflicht und/oder Unfallversicherungen abzuschließen.

14. Datenschutz

Die personenbezogenen Daten, die der Kunde dem Reiseveranstalter zur Verfügung stellt, werden elektronisch verarbeitet und genutzt, soweit es für die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnisses mit dem Kunden und für die Kundenbetreuung erforderlich ist. SLT hält bei der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG-18) und der Datenschutzgrundverordnung der EU (DS-GVO) ein.

15. Sonstiges

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge. Auf das gesamte Vertrags- und Rechtsverhältnis zwischen SLT und dem Kunden findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Der Reiseveranstalter kann an seinem Sitz verklagt werden. Der Reiseveranstalter kann den Kunden an dessen Wohnsitz verklagen. Soweit der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentliche oder privaten Rechtes ist oder eine Person ist die ihren Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthaltsort im Ausland hat, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz des Reiseveranstalters vereinbart.

16. Abtretungsverbot

Die Abtretung von Ansprüchen gegen SLT ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für die Abtretung von Ansprüchen unter Familienangehörigen.

17. Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht,

1a) wenn und soweit sich aus vertraglich nicht abdingbarenBestimmungen internationaler Abkommen, die auf den Reisevertrag zwischen dem Kunden und SLT anzuwenden sind, etwas anderes zugunsten des Kunden ergibt oder

1b) wenn und insoweit auf den Reisevertrag anwendbare Bestimmungen im Mitgliedstaat der EU, dem der Kunde angehört, für den Kunden günstiger sind als die vorstehenden Bestimmungen oder die entsprechenden deutschen Vorschriften.

Reiseveranstalter ist

Peter Sauerland firmierend unter Sauerland Team


Herzogstr. 83
42699 Solingen

Telefon: +49 (212) 2542904
Telefax: +49 (212) 2542905
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Ust-IdNr.: DE 120919339

Peter Sauerland
Sauerland-Team
Herzogstr. 83
42699 Solingen

tel: +49(212)2542904
email: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
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